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Aspekt 6.1
Das Recht auf Informationszugang und das Informationsinteresse der Öffentlichkeit sind mit entgegenstehenden Belangen (vgl. Frage 5) abzuwägen. Das Informationsinteresse der Öffentlichkeit ergibt sich aus dem öffentlichen Interesse an der Bekanntgabe der Informationen und den in Zwecken dieses Gesetzes (vgl. Frage 1). Überwiegt das Recht auf Informationszugang oder das Informationsinteresse der Öffentlichkeit, sind die Informationen zugänglich zu machen.
Der Sinn und Zweck dieser Aussage erschliesst s...
vor 616 Tagen
Veröffentlichung ja/nein wird nicht der Einzelf...
vor 622 Tagen