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Aspekt 3.1

Umfang der Transparenzpflicht

Veröffentlichungspflichtig sind alle Informationen, die bei den Behörden vorliegen. Außerdem sind Informationen, die an anderer Stelle für die Behörden bereitgehalten werden und auf die die Behörden zugreifen dürfen, einbezogen.

Die Informationen sollen möglichst aktuell, exakt und vergleichbar sein. Sie sind in vollem Wortlaut zu veröffentlichen.

Neben der Veröffentlichung der Informationen auf der Transparenz-Plattform im Internet müssen sie die Behörden auch weiterhin auf den sonstigen insoweit rechtlich vorgeschriebenen Wegen bekannt machen.

8 Kommentare

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    07.04.2015 14:17 Heuser

    Durch den sehr allgemein gefassten Umfang ist nicht klar ersichtlich, welche Informationen veröffentlicht, aktualisiert und vergleichbar dargestellt werden müssen. Durch diese lediglich allgemeine Beschreibung kann, je nach Ausgestaltung eine Unmenge an Sach- und Personalkapazitäten gebunden werden, was wiederum einer schlanken und effizienten Verwaltung und leeren Kassen widerspricht.

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    01.03.2015 23:36 StopSecret

    Man sollte auch unbedingt die Veröffentlichungspflicht von Verträgen mit staatlichen Institutionen einbeziehen. Ein Vertragspartner soll sich nicht auf das Geschäftsgeheimnis berufen können. Es sollen nur solche Vertragspartner in Frage kommen, die mit einer Veröffentlichung der Verträge einverstanden sind.

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    25.02.2015 09:18 am

    Welcher Auskunftspflichtige Beamte/Beschäftigter kann da noch überblicken was er darf und was nicht. Vorausgesetzt der TOP-Bearbeiter/Bearbeiterin kann das alles leisten, dann ist das Ergebnis, das Anfragende mit Informationen zugeschüttet werden im anderen Fall werden auch viele nicht zugehörige/Zielführende Informationen bereitgestellt. So wird das Informationschaos nur noch größer.

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    20.02.2015 22:04 armin11

    Meineserachtens hat hier sowohl der zweite als auch der dritte Absatz Schwächen. Eine Forderung nach Aktualität, Präzession und Vergleichbarkeit kann eigentlich entfallen. Es geht doch um die Informationen wie sie konkret vorliegen. Der zweite Satz des zweiten Absatzes fordert, dem Sinn des Gesetzes entsprechend, den vollen Wortlaut (entspricht wohl der ungefilterten Wahrheit ;-) ).
    Es geht eigentlich nur darum, dass die Informationen zeitnah publiziert werden - das müsste man auch so formulieren.
    Der dritte Absatz ist wohl obsolet (mehr als flüssig ;-) ) - es werden ja keine anderen Gesetze aufgehoben - von daher ändert sich an der Pflicht zur Informationsweitergabe gemäß anderer Rechtsvorschriften so und so nichts.

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