Navigation

Anmeldebereich

Anmelden / Registrieren

Sie haben bereits Zugangsdaten?

Inhaltsbereich

Aspekt 3.2

Zeitpunkt und Dauer der Veröffentlichungspflicht

Neue Informationen werden auf der innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes funktionsfähig zu erstellenden Transparenz-Plattform elektronisch zur Verfügung gestellt. Die Informationen, die bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes in veröffentlichungsfähiger elektronischer Form vorlagen, sollen soweit möglich ebenfalls auf der Transparenz-Plattform bereitgestellt werden.

Die Informationen werden für eine Dauer von 10 Jahren elektronisch zur Verfügung gestellt. Umweltinformationen, die seit dem 28. Januar 2003 erhoben wurden, werden dauerhaft elektronisch zur Verfügung gestellt, ältere Umweltinformationen nur dann, wenn sie bereits in elektronischer Form vorhanden sind.

3 Kommentare

  • Profilbild eines Nutzers

    23.02.2015 17:19 Petro

    "Die Informationen, die bereits von Inkrafttreten des Gesetzes in veröffentlichungsfähiger elektronischer Form vorlagen, sollen soweit möglich ebenfalls auf der Transparenz-Plattform bereitgestellt werden."
    Stattdessen: "Die T-Plattform enthält alle neuen Informationen ab dem Tag des Inkrafttretens des Gesetzes. Informationen, die bereits vor . . . . . . vorlagen, werden in ein besonderes Verzeichnis übernommen und darin zum entsprechenden Fundort der jeweils zur Veröffentlichung verpflichteten Behörde verlinkt."
    Begründung: Mögen die EDV´ler erzählen, was sie wollen, aber "je einfacher, je besser" gilt immer. Es sollen ja Transparenz und Bürgernähe hergestellt werden, nicht Planstellen, Kosten + Aufwand.
    Und es wäre sicher sinnvoll, alle Behörden zu verpflichten, TG-relevante Links zu sammeln und zu melden.

    1
  • Profilbild eines Nutzers

    21.02.2015 16:43 Enavigo

    Der letzte Satz sollte abgeändert werden in:
    ... ältere Umweltinformationen nur dann, wenn sie bereits in elektronischer Form vorhanden sind oder nachträglich elektronisch erfasst werden.
    Es kann ja durchaus sein, dass Verwaltungen Papierformate auch nachträglich noch elektronisch lesbar machen, warum sollten diese dann nicht zur Verfügung gestellt werden?

    1
  • Profilbild eines Nutzers

    20.02.2015 17:59 simpsons3

    Es macht keinen Sinn, die bereits veröffentlichten Informationen nach zehn Jahren wieder "vom Netz zu nehmen". Speicherplatz ist kein relevanter Kostenfaktor. Alle Informationen, die nach dem Inkrafttreten des Transparenzgesetzes auf der Transparenzplattform veröffentlicht werden, sollten dort dauerhaft und nicht nur für zehn Jahre verfügbar sein.

    4