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Aspekt 4.1

Transparenzpflichtige Informationen

Transparenzpflichtige Informationen sind:

  • Ministerratsbeschlüsse.

  • Berichte und Mitteilungen der Landesregierung an den Landtag.

  • Protokolle und Beschlussfassungen aus öffentlichen Sitzungen.

  • Verträge von allgemeinem öffentlichen Interesse (Gegenstandswert von mehr als 20. 000 € netto).

  • Haushalts-, Stellen-, und Aktenpläne sowie Organisations- und Geschäftsverteilungspläne bis auf Referentenebene.

  • Verwaltungsvorschriften und allgemeine Veröffentlichungen. Dazu gehören auch Rundschreiben von allgemeinem öffentlichen Interesse, die die gesamte Verwaltung betreffen. Verwaltungsinterne Rundverfügungen werden hiervon nicht erfasst.

  • Amtliche Statistiken und Tätigkeitsberichte.

  • Gutachten oder Studien, soweit sie von Behörden in Auftrag gegeben wurden, in die Entscheidung der Behörden einfließen oder ihrer Vorbereitung dienten.

  • Geodaten.

  • Die von den Behörden erstellten öffentlichen Pläne wie der Landeskrankenhausplan und andere landesweite Planungen.

  • Zuwendungsbescheide ab einer Fördersumme von 1.000 € (netto).

  • Zuwendungen an die Öffentliche Hand ab 1.000 € (netto).

  • Unternehmensdaten von Beteiligungen des Landes an privatrechtlichen Unternehmen (insbesondere die Bilanz sowie die Gewinn- und Verlustrechnung, Grundvergütungen und erfolgsabhängige Vergütungen) sowie Daten über die wirtschaftliche Situation der durch das Land errichteten rechtlich selbstständigen Anstalten bzw. rechtsfähigen Körperschaften des öffentlichen Rechts mit wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb und Stiftungen einschließlich einer Darstellung der jährlichen Vergütungen und Nebenleistungen für die Leitungsebene.

  • Informationen, die im Rahmen eines individuellen Antragsverfahrens von einer Landesbehörde zugänglich gemacht wurden.

  • Informationen, bei denen aufgrund anderer Rechtsvorschriften eine Veröffentlichungspflicht besteht. 

13 Kommentare

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    20.04.2015 15:03 Lotto-rlp

    In § 7 Abs. 1 Nr. 11 sollte man den Begriff „Zuwendungsbescheide“ durch „Zuwendungen“ ersetzen.
    In der Gesetzesbegründung zu dieser Regelung ist der Satz zu streichen: „Von der Veröffentlichungspflicht ist lediglich der Zuwendungsbescheid … berührt.“ Stattdessen sollte ergänzt werden: „Bereits heute sind dem Rechnungshof nach Nr. 9.3 zu § 44 VV-LHO für jedes Haushaltsjahr Übersichten über die ausgezahlten Zuwendungen vorzulegen. Diese eignen sich grundsätzlich, ggf. gekürzt um personenbezogene Daten, für eine Veröffentlichung auf der Transparenzplattform.“
    Hinsichtlich des Schutzes personenbezogener Daten sollte am Ende – nach dem Hinweis auf das EuGH-Urteil – ergänzt werden: „Demnach wird bei dem geforderten gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Steuerzahlers an der Veröffentlichung von Subventionen und dem Interesse natürlicher Personen als Leistungsempfänger eine Lösung als geeignet angesehen, wonach unterhalb eines Schwellenwertes für Zuwendungen die personenbezogenen Daten in den Übersichten geschwärzt werden. Eine konkrete Regelung sollte dazu in einer Verwaltungsvorschrift nach § 26 Abs. 1 getroffen werden.“
    Die Gesetzesbegründung zu § 26 Absatz 1 sollte um das Beispiel einer Verwal-tungsvorschrift ergänzt werden, inwieweit personenbezogene Daten in den Zuwendungsübersichten nach § 7 Abs. 1 Nr. 11 geschwärzt werden.

    Die vorgenommene Beschränkung auf Zuwendungen nach § 23 LHO wird im Sinne einer Begrenzung des Verwaltungsaufwands begrüßt; sie erlaubt eine Vorlage von Übersichten, die bereits heute von der Verwaltung erzeugt werden. Der Informationsgehalt von Zuwendungsbescheiden ist nicht besser als der von Übersichten und die Vorlage der Bescheide mit sämtlichen Nebenbestimmungen, ggf. mit der Schwärzung personenbezogener Daten, würde einen massiven Verwaltungsaufwand auslösen. Vielmehr ist dem Interessierten geholfen, wenn er sich übersichtlich über die gewährten Zuwendungen informie-ren kann statt eine Vielzahl von Bescheiden durchblättern zu müssen.
    Die Regelung einer Schwärzung personenbezogener Daten ist nach dem Verständnis des EuGH-Urteils vor Einführung des Verfahrens zu treffen. Wenn nicht im Gesetz selbst, bietet sich als Standort eine Verwaltungsvorschrift an. Es kann nach Inkrafttreten des Gesetzes nicht dem jeweiligen Bearbeiter überlassen werden, zu entscheiden, ob personenbezogene Daten im Einzelfall zu veröffentlichen sind oder nicht. Nicht die Bearbeiter-Entscheidung, sondern die generell-abstrakte Regelung ist einer eventuellen Prüfung auf Europa-Konformität zu unterwerfen.

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    20.04.2015 00:46 wr

    Da nach §5 (3) Umweltinformationen ALLE Daten über den Zustand von Umweltbestandteilen wie auch der Landschaft sind, sollte im Hinblick auf die in §7 differenziert vorgegebene Veröffentlichungspflicht die Bereitstellungspflicht von Geodaten auch im Umfeld der sog. Geobasisdaten bzw. -informationen (zumindest in der Begündung zu §7) konkretisiert werden. Daten über den Zustand der Landschaft finden sich nämlich insbesondere auch in den Geobasisdaten wie z.B. dem Digitalen Landschaftsmodell. Dies scheint insbesondere vor dem Hintergrund der im Hinblick auf die Kostenpflichtigkeit derartiger Daten geführten Diskussion (vgl. die zum Download angebotene Dokumentation zum Themenworkshop "Welche Daten auf die Transparenzplattform" vom 27.02.2015) auch und gerade i.S. der Open-Data-Entwicklungen mehr als sinnvoll (siehe hierzu auch die auch von Deutschladn unterzeichnete Open-Data Charta der G8 von 2013 -> Offene Daten als Regelfall).

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    17.04.2015 15:45 Dr. Frank Nagel

    In Zusammenhang mit der Steuerung des Kreditportfolios des Landes schließt das Land Verträge über vereinbarte Kredite und Finanztermingeschäfte ab, in denen das Land den beteiligten Vertragspartnern einen Vertrauensschutz einräumt. Dies entspricht den allgemeinen Marktgepflogenheiten. Derartige Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse und können nicht ohne Schaden veröffentlicht werden.

    Auf der Internetseite des Ministeriums des Landes stellt das zuständige Referat seit längerer Zeit proaktiv Informationen öffentlich zur Verfügung. Daneben wird dem zuständigen Parlamentsausschuss jährlich Bericht erstattet. Öffentliche Kontrolle und Transparenz sind mithin vorhanden.

    Wir bitten daher darum, in § 7 Abs. 1 Nr. 4 nach „Beschaffungsverträge“ die Worte „oder Verträge über Kredite und Finanztermingeschäfte“ zu ergänzen.

    In der Begründung zu § 7 Abs. 1 Nr. 4 wäre somit nach „Beschaffungsverträge“ zu ergänzen „oder Verträge über Kredite und Finanztermingeschäfte“.

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    13.04.2015 22:44 Kubenka

    Alle wichtigen Informationen zur Prüfungsordnung sollten an Universitäten veröffentlicht werden.
    Protokolle jeglicher Sitzungen sollten an Universitäten veröffentlicht werden, einschließlich das Abstimmungsverhalten der Mitglieder.
    Bekanntgabe der Firmen und die Höhe der Summe, die Universitäten untersützen.
    Veröffentlichung der Projekte an Universitäten und den Einfluss durch externen Firmen.
    Bekanntgabe der Nebenverdienste von Universitätsangehörigen.
    Bereitstellung von alten Prüfungsfragen.

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    24.03.2015 10:41 Clee

    Warum hatte Hamburg ein Transparenzgesetz gemacht? Es ging doch von dem Kostenskandal der Elbphilharmonie aus. Den Bürgern wurden über Jahre hinweg die explodierenden Kosten für dieses Prestigeobjekt vorenthalten. Hatte Hamburg anfangs noch mit einem Eigenanteil von 77 Mio € gerechnet, muss es nun mit 521 Mio € in die Tasche greifen. Wie berechnet der Staat denn die Kosten und die Wirtschaftlichkeit solcher Projekte? Zwar ist die aktuelle Kostenvereinbarung Hamburgs nun im Internet veröffentlicht, das ist aber zu spät und konnte den Skandal nicht verhindern. Bereits im Ansatz müssten die finanziellen Planungsgrundlagen transparent gemacht werden, wenn über bedeutende Investitionen der öffentlichen Hand befunden wird. Wie soll der Bürger sich über die Verwendung seiner Steuergelder informieren, wenn ihm diese Grundlagen nicht zugänglich gemacht werden? Die Passage "Gutachten oder Studien, soweit sie von Behörden in Auftrag gegeben wurden, in die Entscheidung der Behörden einfließen oder ihrer Vorbereitung dienten" trifft diesen Fall nicht und genügt erst recht nicht, wenn Behörden die Gutachten und Studien selbst erstellen. Es muss ergänzt werden: "Kostenberechnungen und Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen für bedeutende Investitionen der öffentlichen Hand". Anmerkung: "dienten" ist sogar Imperfekt; also erst nachträgliche Veröffentlichung von Gutachten oder Studien.

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    20.03.2015 00:53 simpsons3

    Verschiedentlich gibt es nach Demonstrationen und Versammlungen Diskussionen darüber, inwieweit ein Polizeieinsatz gerechtfertigt war und ob die Polizei vielleicht zu massiv oder zu lasch agiert hat - so z. B. zum Jahreswechsel 2013/14 in Hamburg oder gerade in Frankfurt/Main. In solchen Diskussionen lässt sich mehr Klarheit schaffen, wenn die durch die Polizeieinsatzkräfte angefertigten Filmmaterialien und Videobeweise ungeschnitten unter die Transparenzpflicht fallen. So kann sich jede*r tatsächlich ein Bild davon verschaffen, über welche Informationen die Einsatzleitung verfügte und ob das Handeln der Polizei dem angemessen war. Selbstverständlich sollte darauf Wert gelegt werden, dass auf diesen veröffentlichten Videos keine Demonstrationsteilnehmer*innen erkennbar sind, das gebieten die Datenschutz-Grundsätze.

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    01.03.2015 23:59 StopSecret

    Das hier ist eine Positivliste, also alles was erlaubt ist. Das ist zwar einfacher, aber prinzipiell nicht so gut im Sinne von Transparenz, als eine Negativliste. Es sollte hier eine Negativliste aufgeführt werden, also alles was nicht veröffentlicht werden muss. Bauchschmerzen? Dann lasst euch lieber etwas mehr Zeit und macht ein gutes Gesetz. Das kommt dann auch dem Gedanken näher, dass grundsätzlich erstmal alles öffentlich sein soll.

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    27.02.2015 09:15 alois18

    Verträge von allgemeinem öffentlichen Interesse (Gegenstandwert von mehr als 20 000 € netto):
    Die Kredit- und Finanztermingeschäfte des Landes dürften nach diesem Tatbestand wohl kaum der Veröffentlichungspflicht unterliegen. Sie beinhalten im Kern ja Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, die nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzentwurfs einen Schutz auslösen. Die Kreditbeträge und Konditionen der Verträge sind ja auch auf Seiten des Bankensektors als solche Geheimnisse zu verstehen. Auch Hamburg veröffentlicht diese Informationen nicht.

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    25.02.2015 16:39 alois18

    Zuwendungsbescheide: Ich gebe 071155 recht. Wer je einen Zuwendungsbescheid mit all seinen Nebenbestimmungen erhalten oder gesehen hat, weiß, wieviel Umfang damit verbunden ist und wie die Transparenzplattform überladen würde. Wenn sich der interessierte Bürger einen Überblick verschaffen will, ist es sinnvoller, ihm eine Liste, z.B. je nach Förderprogramm und Förderjahr zur Verfügung zu stellen, aus dem er schnell erkennt , wer, wo, wieviel aus welchem Programm bekommen hat. Sich durch Tausende von in der Plattform eingestellten Bescheiden durchzuwälzen, ist für Transparenz eher kontraproduktiv. Es sollten Listen der geförderderten Projekte und Beträge aus den einzelnen Programmen zur Verfügung gestellt werden. Dies ist ja offenbar auch bei dem nächsten Tatbestand "Zuwendungen an die öffentliche Hand" vorgesehen.

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    23.02.2015 09:54 alois18

    Die Veröffentlichung von Unternehmensdaten privatrechtlicher Unternehmen, an denen das Land beteiligt ist, greift stark in die Rechte der Unternehmen und ihrer Geschäftsführer ein. Denn die jährlichen Vergütungen und Nebenleistungen für die Leitungsebene sollen ja veröffentlicht werden. Das kann für die Unternehmen, bei denen das Land eine beherrschende Stellung einnimmt, ja noch akzeptiert werden, indem man sie als verlängerter Arm des Landes betrachtet. Aber was ist mit den Unternehmen, an denen das Land eine geringe Beteiligung hat? Deren Anteile überwiegend in privater Hand sind oder in anderen öffentlichen Händen? So weit kann das eigentlich nicht gehen. Die Regelung sollte auf Unternehmen beschränkt werden, an denen das Land Rheinland-Pfalz eine beherrschende Stellung einnimmt.

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