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Aspekt 5.1

Schützenswerte Informationen

Nicht zu veröffentlichende, schützenswerte Informationen, soweit und solange

  • das Bekanntwerden der Information nachteilige Auswirkungen auf die inter- und supranationalen Beziehungen, die Landesverteidigung oder die innere Sicherheit hätte,

  • die Bekanntgabe der Information nachteilige Auswirkungen auf den Erfolg eines strafrechtlichen Ermittlungs- oder Strafvollstreckungsverfahrens oder den Verfahrensablauf eines anhängigen Gerichts-, Ordnungswidrigkeiten- oder Disziplinarverfahrens hätte,

  • das Bekanntwerden der Information die öffentliche Sicherheit, insbesondere die Tätigkeit der Polizei, der sonstigen für die Gefahrenabwehr zuständigen Stellen, der Staatsanwaltschaften oder der Behörden des Straf- und Maßregelvollzugs einschließlich ihrer Aufsichtsbehörden, beeinträchtigen würde,

  • das Bekanntwerden der Information die Aufgabenerfüllung des Verfassungsschutzes betrifft,

  • die Information einer durch Rechtsvorschrift oder durch die Anweisung zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen (VS-Anweisung/ VSA) Rheinland-Pfalz geregelten Geheimhaltungs- oder Vertraulichkeitspflicht oder einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis unterliegt,

  • das Bekanntwerden der Information nachteilige Auswirkungen auf die Tätigkeit der Vergabe- und Regulierungskammern sowie auf die Kontroll- und Aufsichtsaufgaben der Finanz-, Wettbewerbs- und Sparkassenaufsichtsbehörden haben könnte,

  • das Bekanntwerden der Information der IT-Sicherheit, der IT-Infrastruktur oder den wirtschaftlichen Interessen des Landes oder der der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts nach § 3 Abs. 1 Entwurf Transparenzgesetz oder der natürlichen oder juristischen Personen des Privatrechts nach § 3 Abs. 2 Satz 2 Entwurf Transparenzgesetz schaden könnte,

  • bei vertraulich erhobener oder übermittelter Information das Interesse der oder des Dritten an einer vertraulichen Behandlung zum Zeitpunkt des Antrags auf Informationszugang noch fortbesteht,

  • durch die Bekanntgabe von Informationen ein Verfahren zur Leistungsbeurteilung und Prüfung beeinträchtigt würde,

  • die Bekanntgabe der Informationen nachteilige Auswirkungen auf den Zustand der Umwelt und ihrer Bestandteile im Sinne des § 5 Abs. 3 Nr. 1 und 6 Entwurf Transparenzgesetz (Luft und Atmosphäre, Wasser, Boden etc. sowie den Zustand der menschlichen Gesundheit und Sicherheit) hätte.

6 Kommentare

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    07.04.2015 14:20 Heuser

    Nach § 3 Abs. 6 besteht keine Informations- und Veröffentlichungspflicht für steuerrechtliche Verfahren nach der Abgabenordnung. M.E. sind damit nicht die kommunalen Abgaben nach dem KAG erfasst. Dieses verweist zwar auf die AO, wäre aber nach dem vorliegenden Entwurf nicht geschützt.

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    02.03.2015 09:43 StopSecret

    Da ist sie ja, die Negativliste. Ich geh die Fragen der Einfachheit halber von vorn nach hinten durch. Also, ich wiederhole meinen Vorschlag, ausschließlich auf diese Negativliste zu setzen und die beiden Positvlisten aus der vorhergehenden Frage komplett zu streichen. Positiv- UND Negativlisten sind das Chaos pur. Also bitte nur eine Art. Ich wünsche mir, dass das Paradigma der grundsätzlich öffentlichen Daten durchgesetzt wird. Dazu muss das in den Köpfen auch intuitiv empfunden und gedacht werden.

    Wir sollten uns alle, also alle Bürger von Rheinland-Pfalz, die mitmachen mögen, auf diese Negativliste konzentrieren und sie sauber ausarbeiten. Gerade die Auseinandersetzung darüber, was NICHT veröffentlicht werden soll, sorgt für einen Bewusstwerdungsprozess und für Transparenz schon bei der Ausarbeitung des Transparenzgesetzes.

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    21.02.2015 01:49 FlorianAltherr

    Eine solch pauschale Einschränkung bzgl. der Daten und Informationen des Verfassungsschutzes würde de facto bedeuten, dass der Verfassungsschutz von der Transparenzpflicht ausgenommen ist. Die Skandale und Affären der letzten Jahre haben aber gezeigt, dass gerade im Bereich des Verfassungsschutzes mehr und nicht weniger Transparenz und Kontrolle notwendig ist. Auch die Unterlagen und Informationen des Verfassungsschutzes sollten daher unbedingt grundsätzlich allen Bürgerinnen und Bürgern zur Verfügung stehen.

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    20.02.2015 23:41 Jogi

    Es sollte deutlich zum Ausdruck kommen, dass auch alte Prüfungsaufgaben und insbesondere deren Lösungen nicht veröffentlicht werden müssen. Im gesamten Schul- und Ausbildungsbereich sowie an allen Hochschulen und z.B. bei den Justizprüfungsämtern ist es üblich und sinnvoll, alte Prüfungsaufgaben nach einer gewissen Zeit und ggf. mit leichten Abwandlungen erneut als Aufgabe zu stellen. Dies wird aber unmöglich, wenn diese alten Prüfungsaufgaben und insbesondere deren Lösungen der Allgemeinheit und damit auch potenziellen Prüfungskandidaten bekannt gemacht werden.

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