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Aspekt 5.2

Weitere nicht zu veröffentlichende Informationen

  • Informationen über steuerrechtliche Verfahren nach der Abgabenordnung.

  • Zum Schutz des Prüfungs- und Beratungsverfahrens wird seitens des Landesrechnungshofs Zugang zu den zur Prüfungs- und Beratungstätigkeit geführten Akten und zu denen der geprüften Stellen nicht gewährt. Dies gilt entsprechend auch für die/den Beauftragten für die Wirtschaftlichkeit in der Verwaltung.

  • Pläne, deren Aufstellung nicht der Landesverwaltung obliegen, wie z. B. Bauleitpläne (sie können aber auf freiwilliger Basis eingestellt werden).

  • Die Bestimmungen über die Veröffentlichungspflicht gelten mit Ausnahme der Organisationspläne und der Umweltinformationen nicht für die Gemeinden und Gemeindeverbände sowie die sonstigen der Rechtsaufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts (wie z.B. die Kammern, die Zweckverbände). Diese können bei ihnen vorhandene Informationen zur Veröffentlichung auf der Transparenz-Plattform bereitstellen. Dies gilt auch für andere Stellen.

  • Informationen aus noch laufenden behördlichen Entscheidungsprozessen.

  • Personenbezogene Daten.

  • Daten aus dem Bereich Wissenschaft, Forschung und Lehre.

  • Umweltinformationen von privaten Dritten.

11 Kommentare

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    02.04.2015 15:21 Clee

    Das Gesetz greift ziemlich kurz, wenn die komplette mittelbare Landesverwaltung von der Veröffentlichungspflicht ausgenommen wird. Nicht nur die Kommunen, sondern auch die anderen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts:"Die Bestimmungen über die Veröffentlichungspflicht gelten mit Ausnahme der Organisationspläne und der Umweltinformationen nicht für die Gemeinden und Gemeindeverbände sowie die sonstigen der Rechtsaufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts (wie z.B. die Kammern, die Zweckverbände)." Sind wenigstens die Landesbetriebe vom Geltungsbereich erfasst: LBM, LDI, Forsten, LBB...?
    Wie werden die Schulen beurteilt? Wegen der kommunalen Sachträgerschaft als Teil der Kommunen und sind damit von der Veröffentlichung ausgenommen? Oder in der Eigenschaft des Lehrkörpers (Landesbedienstete) als unmittelbare Landesverwaltung und damit von der Veröffentlichungspflicht erfasst?

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    03.03.2015 14:31 StopSecret

    Was ich unbedingt noch nachtragen möchte: auch der Punkt, dass Informationen aus laufenden behördlichen Entscheidungsprozessen nocht veröffentlicht werden müssen, sollte man streichen. Der Bürger soll sehr wohl die Möglichkeit haben, an den Entscheidungsprozessen teilzuhaben und er soll nicht davon ausgeschlossen werden. Schließlich ist er der Souverän.

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    02.03.2015 10:12 StopSecret

    Im Wesentlichen kann ich die Liste nachempfinden. Gerade bei Wissenschaft, Forschung und Lehre steht der Urheberschutz und die infromationelle Selbstbestimmung im Vordergrund, es sei denn, dass Untersuchungen von der Regierung an Wissenschaft und Forschung beauftragt werden. Dann sollte unbedingt eine Veröffentlichungspflicht bestehen.

    Was ich allerdings überhaupt nicht nachempfinden kann ist, dass Gemeinden von der Veröffentlichungspflicht ausgeschlossen werden sollen. Gerade in den Gemeinden besteht das größte Defizit an Transparenz gepaart mit einer teilweise selbstgerechten Verwaltung. Eine freiwillige Leistung reicht da keinesfalls aus. Also diesen Punkt bitte unbedingt streichen!

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    26.02.2015 16:06 synokd

    Der Schutz personenbezogener Daten findet sich im Katalog entgegenstehender Belange in der Kategorie "andere Belange" und auch nur in der Aufzählung als einer von drei Belangen wieder.
    Das wird der Bedeutung des grundgesetzlich geschützten informationellen Selbstbestimmungsrecht nicht gerecht und stellt gegenüber dem geltenden Informationsfreiheitsgesetz, das den Schutz personenbezogener Daten als eigenständige Schutzvorschrift (§ 12) vorsieht, einen Rückschritt dar.

    Der Datenschutz sollte auch im Transparenzgesetz eine hohe Bedeutung genießen und dies durch eine eigenständige Schutzvorschrift zum Ausdruck kommen.

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    25.02.2015 16:16 Bernd Aichmann

    Während die sonstigen der Rechtsaufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts lediglich in beschränkter Form veröffentlichungspflichtig sind, gilt für deren Aufsichtsbehörden, sofern sie zur unmittelbaren Landesverwaltung gehören, diese Beschränkung nicht. Es wäre widersinnig, und im Sinne einer effektiven Aufsichtsführung auch sehr kontraproduktiv, wenn die Aufsichtsbehörden mehr Informationen über die von ihnen beaufsichtigten Körperschaften aktiv veröffentlichen müssten, als die beaufsichtigten Körperschaften selbst. Zumindest in der Gesetzesbegründung sollte deshalb klargestellt werden, dass die Veröffentlichungspflicht der Aufsichtsbehörde insoweit nicht weiter reicht als diejenige der beaufsichtigten Körperschaft selbst.
    In der Gesetzes-Begründung zu § 7 Abs. 5 fehlt im Übrigen die Information, dass auch von Gemeinden und Gemeindeverbänden sowie von den der Rechtsaufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften auch die Organisationspläne zu veröffentlichen sind.

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    21.02.2015 00:16 Jogi

    Alte Übungs- und Prüfungsaufgaben werden im Schul- und Ausbildungsbereich sowie an Hochschulen oft zu Übungszwecken wiederholt eingesetzt. Dies ist pädagogisch nur sinnvoll, wenn all diese Aufgaben mit Lösungen der Allgemeinheit und damit auch den Schülern, Auszubildenden und Studierenden vorher nicht bekannt sind. Daher sollten Aufgaben und Lösungen sowohl im Lehrbetrieb als auch im Prüfungsverfahren vor Bekanntgabe an die Allgemeinheit geschützt sein. Diesen Aspekten trägt das zurzeit geltende Landesinformationsfreiheitsgesetz RLP dadurch Rechnung, dass es Forschungseinrichtungen, Hochschulen, Schulen und Prüfungseinrichtungen von seinem Anwendungsbereich grundsätzlich ausnimmt (vgl. Gesetzesbegründung in LT-Drs. 15/2085 S. 11 und Anwendungshinweise des ISIM zum LIFG). Andere Bundesländern regeln diese Ausnahmetatbestände sogar ausdrücklich in den jeweiligen Gesetzen, so z.B. § 2 III IFG NRW und § 2 V ThüIFG.

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    21.02.2015 00:05 armin11

    Ein Zitat, dass diesbezüglich vielleicht zum Nachdenken anregt ;-) :

    „Der fundamentale Akt von Freundschaft unter denkenden Wesen besteht darin, einander etwas beizubringen und Wissen gemeinsam zu nutzen. Dieser gute Wille, die Bereitschaft, unserem Nächsten zu helfen, ist genau das, was die Gesellschaft zusammenhält und was sie lebenswert macht.“

    – Richard Stallman

    (Quelle: http://de.wikipedia.org/wiki/Wissensallmende)

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    20.02.2015 23:46 armin11

    Gibt es einen Grund weswegen die Daten aus den Bereichen Wissenschaft, Forschung und Lehre ausgeschlossen werden?
    Ich habe vor kurzem (12.02..2015) folgende Reportage des ZDF gesehen:
    http://www.zdf.de/ZDFmediathek/beitrag/video/2315994/Tod-eines-Internet-Aktivisten
    Ein Schelm wer Böses dabei denkt ;-)
    Der freie Zugang zu Erkenntnissen der Wissenschaft ist die Voraussetzung für eine erfolgreiche Entwicklung unserer Informationsgesellschaft. Der Gesetzgeber sollte diese Chance nutzen und nicht verpassen:
    http://open-access.net/de/allgemeines/was_bedeutet_open_access/

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