Aspekt 6.1
Das Recht auf Informationszugang und das Informationsinteresse der Öffentlichkeit sind mit entgegenstehenden Belangen (vgl. Frage 5) abzuwägen. Das Informationsinteresse der Öffentlichkeit ergibt sich aus dem öffentlichen Interesse an der Bekanntgabe der Informationen und den in Zwecken dieses Gesetzes (vgl. Frage 1). Überwiegt das Recht auf Informationszugang oder das Informationsinteresse der Öffentlichkeit, sind die Informationen zugänglich zu machen.
03.03.2015 14:53 StopSecret
Der Sinn und Zweck dieser Aussage erschliesst sich mir nicht. Was soll das überwiegende Informationsinteresse der Öffentlichkeit sein? Das sind Interpretationen, die den Gerichten obliegen. Entweder haben wir Aussagen, was veröffentlicht werden soll (Positivliste, nicht so gut), oder was nicht veröffentlicht werden muss (Negativliste, optimal). Sowas kann man höchstens in die Präambel schreiben unter der Rubrik "Geist des Gesetzes". Ansonsten finde ich das überflüssig. In diesem Sinne wird jedes Gericht entscheiden.
25.02.2015 09:22 am
Veröffentlichung ja/nein wird nicht der Einzelfall sein. So schafft die Verwaltung eine wundersame Arbeitsvermehrung (Vermerke, die nur mit großem Aufwand überprüfbar sind) und die Qualität der eigentlichen Arbeit geht weiter in den Keller.
20.02.2015 23:24 simpsons3
In allen Fällen, in denen nicht eindeutig klar ist, ob eine Veröffentlichung stattfinden soll oder nicht, soll, wenn sich die Behörde gegen eine Veröffentlichung entscheiden, verpflichtend ein interner Aktenvermerk erstellt werden. Aus diesem müssen sich die Gründe ergeben, die in der Interessensabwägung maßgeblich dafür waren, dass die Veröffentlichungspflicht verneint wurde. So wird sichergestellt, dass die Entscheidung über die Offenlegung in unklaren Fällen eine Einzelfallentscheidung ist und es nicht zum Standard wird, dass die Behörde sich in solchen Fällen pauschal gegen eine Veröffentlichung entscheidet und dadurch letztlich das Transparenzgebot untergräbt.
20.02.2015 23:18 simpsons3
Im Sinne einer größtmöglichen Transparenz sollte eine Veröffentlichungspflicht nicht nur dann bestehen, wenn das Informationsinteresse überwiegt, sondern schon dann, wenn sich Informationsinteressen und Geheimhaltungsinteressen in etwa in der Waage halten.