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Aspekt 10.4

Art des Informationszugangs

  • Die Behörde kann die Information durch Auskunftserteilung, Gewährung von Akteneinsicht oder in sonstiger Weise zugänglich machen.

  • Kann die Information in zumutbarer Weise aus allgemein zugänglichen Quellen beschafft werden, kann sich die Behörde auf deren Angabe beschränken.

  • Wird eine bestimmte Art des Informationszugangs begehrt, darf nur dann eine andere Art bestimmt werden, wenn hierfür ein wichtiger Grund vorliegt; als wichtiger Grund gilt insbesondere ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand.

  • Die Behörde ist nicht verpflichtet, die inhaltliche Richtigkeit der Information zu überprüfen.

  • Besteht ein Anspruch auf Informationszugang zum Teil, ist dem Antrag in dem Umfang stattzugeben, in dem der Informationszugang ohne Preisgabe der geheim-haltungsbedürftigen Informationen oder ohne unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand möglich ist. Entsprechendes gilt, wenn sich die Antragstellerin oder der Antragsteller in den Fällen, in denen Belange Dritter berührt sind, mit einer Unkenntlichmachung der diesbezüglichen Informationen einverstanden erklärt.

  • Die Information soll unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags, zugänglich gemacht werden. Eine Verlängerung dieser Frist ist zulässig, soweit eine Antragsbearbeitung innerhalb dieser Frist nicht möglich ist.

  • Dies gilt für Umweltinformationen mit der Maßgabe, dass diese innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Antrags bei der Behörde zugänglich zu machen sind.

  • Die Antragstellerin oder der Antragsteller ist über die Fristverlängerung und die Gründe hierfür schriftlich oder elektronisch zu informieren.

2 Kommentare

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    03.03.2015 15:51 StopSecret

    Jo, das sind jetzt die "altbekannten" Bestimmungen aus dem Informationsfreiheitsgesetz. Das ist jetzt aber eine gute Gelegenheit einen grossen Mangel dieser Bestimmungen aus der Welt zu schaffen.

    Bitte schreibt in das Gesetz, was passiert, wenn nach einem Monat einfach keinerlei Reaktion erfolgt ist. Da spreche ich aus Erfahrung. Der Antragsteller hat dann keinerlei Handhabe und guckt in die Röhre. Möglich wäre, dass der Antragsteller sich dann an den Beauftragten für Datenschutz und Transparenz wendet, der dann nicht nur beratende Funktion hat, sondern ermächtigt wird, die Herausgabe der beantragten Information zu veranlassen.

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