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Aspekt 10.5

Ablehnung des Informationszugangs

  • Die vollständige oder teilweise Ablehnung eines Antrags hat innerhalb der genannten Fristen zu erfolgen und ist schriftlich oder elektronisch zu begründen. Wurde der Antrag mündlich gestellt, ist eine schriftliche Begründung nur erforderlich, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies ausdrücklich verlangt.

  • Wird der Antrag ganz oder teilweise abgelehnt, ist der Antragstellerin oder dem Antragsteller auch mitzuteilen, ob die Information zu einem späteren Zeitpunkt ganz oder teilweise zugänglich gemacht werden kann. Die Antragstellerin oder der Antragsteller ist über die Rechtsschutzmöglichkeiten gegen die Entscheidung sowie darüber zu belehren, bei welcher Stelle und innerhalb welcher Frist um Rechtsschutz nachgesucht werden kann. Auf die Möglichkeit, die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit (§ 19 Entwurf Transparenzgesetz, vgl. Frage 11) anzurufen, ist hinzuweisen.

  • Der Antrag kann abgelehnt werden, wenn er offensichtlich missbräuchlich gestellt wurde, insbesondere wenn die Information der Antragstellerin oder dem Antragsteller. bereits zugänglich gemacht worden ist.

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