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Aspekt 11.2

Landesbeauftragte/e für Informationsfreiheit

  • Aufgabe des Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit ist es, für die Einhaltung dieses Gesetzes Sorge zu tragen.

  • Jede natürliche sowie jede juristische Person des Privatrechts und jede nicht rechtsfähige Vereinigung von Bürgerinnen und Bürgern kann den Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit anrufen, wenn sie ihr Recht nach diesem Gesetz als verletzt ansieht.

  • Die Aufgabe des Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit wird von dem Landesbeauftragten für den Datenschutz wahrgenommen.

  • Bei dem Landesbeauftragten wird ein Beirat aus Vertretern verschiedener gesellschaftlicher Gruppen, des Landtags und der Landesregierung eingerichtet; er unterstützt den Landesbeauftragten bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz.

  • Über die Zusammensetzung des Beirats entscheiden Landtag, Landesregierung und der Landesbeauftragte im Einvernehmen.

3 Kommentare

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    03.03.2015 16:27 StopSecret

    Ich schlage vor, fortan vom Landesbeauftragten für Transparenz zu sprechen.

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    21.02.2015 02:18 FlorianAltherr

    In der Vergangenheit wurde immer wieder berichtet, dass die personellen Kapazitäten beim Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit bereits heute mehr als erschöpft sind und daher z.B. im Bereich des Datenschutzes keine ausreichende Kontrollfunktion ausgeübt werden kann. Um nun auch für die Einhaltung des Transparenzgesetzes angemessen Sorge tragen zu können, ist eine massive personelle Aufstockung notwendig.

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