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    20.04.2015 15:03 Verbraucherzentrale RLP

    2. Teil der Stellungnahme

    b) Aktive Veröffentlichungspflicht bezüglich Erkenntnissen, Maßnahmen und Entscheidungen der Gewerbeaufsicht

    Im Rahmen der Gewerbeaufsicht werden Daten erstellt, die über die Zuverlässigkeit von Gewerbetreibenden Aufschluss geben. Ein Zugriff zu den Ergebnissen von Prüfungen und zu Informationen über ergriffene Maßnahmen hilft Verbraucherinnen und Verbrauchern, einen Vertragspartner vor der Eingehung eines Geschäfts zu bewerten. Insbesondere Informationen zu bereits erfolgten Gewerbeuntersagungen oder die Versagung von Genehmigungen stehen im öffentlichen Interesse.
    Die Aufsicht über stehendes Gewerbe, Reisegewerbe, Messen, Ausstellungen und Märkte wird von den Kommunen durchgeführt (gemäß § 1 Abs. 1 Landesverordnung über Zuständigkeiten im Gewerberecht). Sollte entgegen dem § 7 Abs. 5 S. 1 des vorliegenden Entwurfs eine Veröffentlichungspflicht der Gemeinden und Gemeindeverbände vorgesehen werden, so sollten die verbraucherrelevanten Daten der Gewerbeaufsicht aktiv eingestellt werden. Insoweit sollte § 7 Abs. 1 erweitert werden.

    c) Aktive Veröffentlichungspflicht bezüglich Prüfberichten, Maßnahmen und Entscheidungen der Heimaufsicht

    Im Rahmen der regelhaften und anlassbezogenen Prüfung von Alten-, Pflegeheimen und Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen erstellt die Heimaufsicht Prüfberichte. Diese haben den Anforderungen der §§ 20 ff. Landesgesetz über Wohnformen und Teilhabe (LWTG) zu entsprechen und betreffen insbesondere die Rahmenbedingungen der Leistungserbringung, den Ablauf, die Durchführung und die Evaluation der Leistungserbringung und die wesentlichen Aspekte des Pflegezustands, der Teilhabe, der Eingliederung und die Wirksamkeit von Pflege- und Unterstützungs¬maßnahmen. Die Prüfberichte können Verbraucherinnen und Verbrauchern bei der Auswahl einer Pflegeeinrichtung als wesentliche Entscheidungsgrundlage dienen. Eine Veröffentlichungspflicht besteht nicht.
    Eine aktive Veröffentlichungspflicht besteht bislang nur für Qualitätsberichte über Heimeinrichtungen. Die Veröffentlichung dieser Berichte im Internet ist nach § 12 Abs. 2 S. 1 LWTG vorgesehen. Dazu dient das nach § 13 zu errichtende Einrichtungen- und Diensteportal. Trotz des Bestehens einer ausdrücklichen Pflicht ist ein erhebliches Umsetzungsdefizit zu verzeichnen, denn eine Veröffentlichung solcher Qualitätsberichte findet derzeit nicht statt. Im Rahmen der Reform des LWTG sieht der Gesetzentwurf zur Weiterentwicklung der Wohnformen und zur Stärkung der Teilhabe außerdem die ersatzlose Streichung des § 12 LWTG vor. In der Folge wären von der zuständigen Behörde keine Qualitätsberichte mehr zu erstellen. Da ein System, das die Ergebnisqualität von Einrichtungen vergleichend und verständlich abbilden könnte, nicht besteht, können nur noch die Prüfberichte die Einblicke gewähren, die für eine Entscheidung von Verbraucherinnen und Verbraucher erforderlich sind.
    Werden alle verfügbaren Prüfberichte der Heimaufsicht leicht zugänglich gemacht, könnte dies den Pflegeeinrichtungen eine zusätzliche Motivation geben, schlechte Prüfergebnisse zu vermeiden.
    Der Katalog in § 7 Abs. 1 des Gesetzentwurfs sollte um eine aktive Veröffentlichungspflicht aller verfügbaren Prüfberichte ergänzt werden.

    2. Zu § 3 Abs. 5 S. 1 –
    Daten zu Selbstverwaltungsorganisationen der Wirtschaft und der freien Berufe

    Nach § 3 Abs. 5 S. 1 des Gesetzentwurfs werden Selbstverwaltungsorganisationen der Wirtschaft und der freien Berufe von der Transparenzpflicht ausgenommen, soweit keine Umweltdaten betroffen sind. Diese Selbstverwaltungsorganisationen sind Einrichtungen der mittelbaren Staatsverwaltung und dienen vorrangig nicht ihren Mitgliedern, sondern dem Gemeinwohl.
    Eine Transparenz bezüglich zumindest grundlegender Informationen befähigt sowohl Verbraucherinnen und Verbraucher als auch Verbraucherorganisationen, Einblicke in Strukturen, Entscheidungen und Verfahrensweisen zu nehmen. Damit wird eine in § 1 Abs. 2 als Gesetzeszweck genannte Kontrolle staatlichen Handelns möglich, wodurch zum Beispiel Missstände erkannt werden können. Vereinzelt veröffentlichen die Selbstverwaltungsorganisationen bereits jetzt einige Daten auf der Grundlage von Freiwilligkeit. Dies reicht jedoch aus Sicht der Verbraucherzentrale nicht aus.
    Die Transparenzpflicht sollte zumindest für Haushalts-, Stellen- und Organisationspläne, Tätigkeitsberichte und Statistiken, Gutachten, Studien und Verfahren bzw. Ergebnisse von möglicherweise bestehenden Schlichtungsstellen eingeführt werden. Dies sollte auch für die zu errichtende Landespflegekammer Rheinland-Pfalz sowie für die bereits vorhandenen Heilberufskammern gelten.

    3. Zu § 9 Abs. 3 und § 10 Abs. 1 S. 2 –
    Unterstützung bei dem Informationszugang auf der Transparenz-Plattform durch zentrale Servicestelle

    Nicht alle Verbraucherinnen und Verbraucher verfügen über die technischen Mittel oder erforderlichen Kenntnisse, um die Transparenz-Plattform zu nutzen.
    Nach § 9 Abs. 3 haben die transparenzpflichtigen Stellen Vorkehrungen zu treffen, die die Informationssuchenden unterstützen, zum Beispiel durch Auskunftspersonen oder Informationsstellen. Dies ist grundsätzlich zu begrüßen. Die Organisationshoheit für die Hilfestellung liegt jedoch ausschließlich bei den transparenzpflichtigen Stellen. Nach § 10 Abs. 1 S. 2 des Gesetzentwurfs soll in den Dienstgebäuden der Landesregierung eine öffentliche Zugangsmöglichkeit geschaffen werden. Dies kann einen Mangel an privaten Geräten ausgleichen, nicht jedoch das Wissen um die Bedienung.
    Aus der Sicht von Verbraucherinnen und Verbrauchern wünschenswert ist eine zentrale und sowohl schriftlich als auch telefonisch erreichbare Servicestelle für technische Fragen bei der Informationssuche. Gerade Personen ohne hinreichende technische Kenntnisse benötigen für ihre Suche außerdem einen Ansprechpartner, der die Plattform stellvertretend bedienen kann oder in der Lage ist, die Anfragenden zuverlässig an die zuständige Behörde zu verweisen.

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    20.04.2015 15:00 Verbraucherzentrale RLP

    Stellungnahme der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz e.V.
    zum Referentenentwurf des Transparenzgesetzes

    20.04.2015

    I. Zusammenfassende Bewertung des Gesetzentwurfs und Forderungen

    Die Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz begrüßt das Gesetzesvorhaben, das den Bürgerinnen und Bürgern einen schnellen, einfachen und kostengünstigen Zugang zu Informationen aus der öffentlichen Verwaltung ermöglichen soll. Der Gesetzentwurf greift aus Sicht der Verbraucherzentrale in einigen Punkten jedoch noch zu kurz. Er sollte insbesondere um aktive Veröffentlichungspflichten bezüglich bestimmter behördlicher Informationen erweitert werden, die für die Konsumentscheidungen von Verbraucherinnen und Verbrauchern von Bedeutung sind.

    • Zu den in Frage kommenden Daten zählen Informationen zur amtlichen Überwachung von Lebens- und Futtermitteln. Der vorliegende Gesetzentwurf enthält jedoch keine aktive Veröffentlichungspflicht in der Transparenz-Plattform für diese Daten. Diese sollte im Gesetz ergänzt werden.

    • Informationen zu Erkenntnissen, Maßnahmen und Entscheidungen der Gewerbeaufsicht sollten für Verbraucherinnen und Verbraucher ebenfalls aktiv auf der Transparenz-Plattform bereitgestellt werden. Die Aufsicht über stehendes Gewerbe, Reisegewerbe, Messen, Ausstellungen und Märkte wird von den Kommunen ausgeführt.

    • Insbesondere die Prüfberichte der Heimaufsicht geben Einblick in die Qualität von Leistungen der Pflegeeinrichtungen. Eine ausdrückliche aktive Veröffentlichungspflicht besteht nicht und sollte eingeführt werden.

    • Kenntnisse der internen Strukturen und Abläufe in Selbstverwaltungsorganisationen der Wirtschaft und der freien Berufe geben Verbraucherinnen und Verbraucher und der Verbraucherzentrale die Möglichkeit, deren Handeln nachzuvollziehen und zu prüfen. Die Organisationen werden im Gesetzentwurf ausgenommen, sollten jedoch grundlegenden Transparenzverpflichten unterliegen.

    • Nicht alle Verbraucherinnen und Verbraucher haben einen Zugang zu informationstechnischen Systemen. Ihnen fehlt damit mitunter die grundlegende Voraussetzung für die Nutzung der zu errichtenden Transparenz-Plattform. Personen, die Unterstützung benötigen, sollten die Möglichkeit erhalten, schriftliche und telefonische Anfragen an eine zentrale Servicestelle zu richten.

    II. Erforderliche Klarstellungen bzw. Ergänzungen

    1. Zu § 7 Abs. 1

    a) Aktive Veröffentlichungspflicht bezüglich Erkenntnissen, Maßnahmen und Entscheidungen der amtlichen Überwachung von Lebens- und Futtermitteln
    Die Erkenntnisse aus Aufsichtsmaßnahmen auf dem Gebiet der Lebens- und Futtermittel geben u.a. Aufschluss über die Qualität von Produkten und die Zuverlässigkeit von Erzeugern, Inverkehrbringern und verarbeitenden Betrieben, zum Beispiel Speisegaststätten. Verbraucherinnen und Verbrauchern stehen keine anderen Quellen zur Verfügung, aus denen sie gleichwertig umfangreiche und fundierte Daten beziehen können.
    Behördliche Warnmeldungen können das Informationsbedürfnis nicht hinreichend befriedigen. Gemäß § 40 Abs. 1 Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) ist die Öffentlichkeit durch die zuständige Behörde des Landes bei einem hinreichenden Verdacht zwar darüber zu informieren, dass ein Lebensmittel oder Futtermittel ein Risiko für die Gesundheit von Mensch oder Tier mit sich bringen kann. Die gewählte Reichweite und Wirksamkeit einer solchen Warnmeldung richten sich jedoch nach Art, Schwere und Ausmaß des Risikos. Aus diesem Grund führt nicht jede unzulässige Abweichung von Anforderungen der einschlägigen Rechtsnormen zu einem Hinweis an die Öffentlichkeit. Bezogen auf die Verletzung von verbraucherschützenden Normen, die vor Täuschungen schützen, kommt eine Warnung nach § 40 Abs. 1 Nr. 4a LFGB erst dann in Betracht, wenn die Täuschung ein nicht nur unerhebliches Ausmaß überschreitet.
    Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 Verbraucherinformationsgesetz (VIG) haben Verbraucherinnen und Verbraucher einen Anspruch auf Zugang zu Informationen über jedwede festgestellte und nicht zulässige Abweichung von Anforderungen. Dieser Anspruch umfasst außerdem Daten zu den behördlichen Maßnahmen und Entscheidungen, die im Zusammenhang mit den Abweichungen getroffen wurden. Die Anforderungen ergeben sich aus dem LFGB, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Union im hier einschlägigen Anwendungsbereich. Der Zugang ist gebührenfrei, soweit ein Verwaltungsaufwand von 1.000 Euro nicht überschritten wird (§ 7 Abs. 1 S. 2 VIG).
    Die Erkenntnisse, Maßnahmen und Entscheidungen der amtlichen Überwachung im Sinne des VIG sind von einem erheblichen öffentlichen Interesse. Sie vermitteln Verbraucherinnen und Verbrauchern einen Eindruck sowohl von der Einhaltung der Hygienevorschriften bei Erzeugern oder den verarbeitenden Betrieben als auch von dem Ausmaß einer Täuschung. Die Informationen sollten für sie ohne den Umweg eines Auskunftsverfahrens und gebührenfrei zugänglich sein. Die Transparenz-Plattform bietet dafür die technische Umsetzungsmöglichkeit. Das Transparenzgesetz sollte in dem Inhaltekatalog nach § 7 Abs. 1 eine aktive Veröffentlichungspflicht enthalten.

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    16.04.2015 18:18 AStA der Uni Mainz

    Der Allgemeine Studierendenausschuss (AStA) der Johannes Gutenberg - Universität Mainz begrüßt die Einführung eines Transparenzgesetzes. Es greift unsere Forderung nach mehr Transparenz an Hochschulen und Universitäten in Rheinland-Pfalz auf, geht uns jedoch in der aktuellen Formulierung in dem entsprechenden § 16 noch nicht weit genug. Dieser aktuelle Stand sieht vor, die Namen der Drittmittelgeber*innen sowie Höhe und Laufzeit der Drittmittel zu veröffentlichen. Der elementarste Bestandteil, der Forschungsgegenstand, bleibt jedoch unveröffentlicht. Nach aktueller Gesetzeslage ist aber auch der Forschungsgegenstand durch das Landesinformationsfreiheitsgesetz von Bürger*innen einforderbar. Das fortschrittliche Transparenzgesetz droht also in einem wichtigen Bereich kein Fort- sondern ein Rückschritt zu werden. Hier fordert der AStA der JGU Mainz eine Nachbesserung! Es muss aus einem Projekttitel oder einer Projektbeschreibung klarwerden, zu was geforscht wird. Für uns bedeutet universitäre Forschung grundsätzlich öffentliche Forschung. Es bedarf einer handfesten Begründung wenn von dieser grundsätzlichen Öffentlichkeit abgewichen werden soll. Sollten berechtigte Gründe vorgebracht werden, so muss eine flexible Lösung gefunden werden, z.B. durch eine nachträgliche Veröffentlichung oder eine Herausgabe dieser Information auf Nachfrage.

    Nur dadurch, dass Wissenschaftler*innen ihre Forschungsarbeiten öffentlich publizieren, kann ständig neues Wissen generiert werden, auf dem weitere Wissenschaftler*innen aufbauen können. Wissenschaftliche Forschung ist ohne Transparenz also undenkbar. Darüber hinaus sind Universitäten und Hochschulen Forschungseinrichtungen, die zu einem Großteil von Steuerzahler*innen finanziert werden. Viele Drittmittelprojekte werden außerdem von öffentlicher Hand mitfinanziert. Deshalb haben die Bürger*innen ein Recht darauf zu erfahren, in welche Projekte ihre Steuergelder fließen. Auch für Student*innen soll ersichtlich werden welchen Hintergrund ihr*e Lehrbeauftragte*r hat um sich eigenständig eine ganzheitliche Meinung bilden zu können und in die kritische Reflektion zu gehen. Nur wenn transparent wird wie sich die Universitäten und Hochschulen finanzieren, kann auch eine echte Debatte über die Zivilklausel (also der Verpflichtung der Hochschulen sich auf friedliche und zivile Forschung zu beschränken) geführt werden.

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    16.04.2015 13:19 LUA_RLP

    Zum Punkt "D Kosten" des TranspG nimmt das Landesuntersuchungsamt (LUA) Rheinland-Pfalz wie folgt Stellung:

    1.
    Obwohl klargestellt wurde, dass beabsichtigt ist die Umsetzung des Transparensgesetzes schrittweise auf den nachgeordneten Bereich zu erstrecken, ist eine Kostenabschätzung nur für den Ressortbereich erfolgt.
    Das LUA bittet daher eine Kostenabschätzung für den nachgeordneten Bereich, insbesondere im Hinblick auf eine zusätzliche personelle Ausstattung der nachgeordneten Behörden, aufzunehmen.

    2.
    Gleiches gilt für eine Wirtschaftlichkeitsbetrachtung die Einführung der elektronischen Akte im nachgeordneten Bereich betreffend. Mit In-Kraft-Treten des E-Government-Gesetzes sollte die elektronische Akte auch im nachgeordneten Bereich verbindlich eingeführt werden.

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    16.04.2015 08:54 Lotto-rlp

    Aus Sicht unseres Unternehmens möchten wir folgende Anmerkungen hinzufügen:

    An der Lotto Rheinland-Pfalz GmbH ist das Land Rheinland-Pfalz mit 51 % beteiligt. Unser Unternehmen ist mit der Durchführung der staatlich veranstalteten Lotterien und Wetten beauftragt. Daneben veranstalten wir im Land Rheinland-Pfalz die Lotterie GlücksSpirale.

    Wenn wir unter den Anwendungsbereich des Transparenzgesetzes Rheinland-Pfalz fallen sollten, sehen wir dies aus folgender Konstellation als möglicherweise problematisch an und würden Sie bitten, diese im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens mit zu beachten:

    Unser Unternehmen sichert den Spielteilnehmern zu, dass Spielerdaten, Gewinner und Gewinnerdaten nicht in die Öffentlichkeit gelangen. Dieser Vertrauensschutz ist ein wesentliches Kernelement unserer Tätigkeit. Wir bitten daher um Verständnis dafür, dass aus Sicht unseres Unternehmens sichergestellt sein sollte, dass Lotto Rheinland-Pfalz durch das beabsichtigte Gesetz nicht verpflichtet wird, der Öffentlichkeit gegenüber Daten von Spielteilnehmern und insbesondere auch Daten von Gewinnern offenzulegen. Wir gehen davon aus, dass schon die bestehenden datenschutzrechtlichen Regelungen ein solches verhindern. Trotzdem haben wir Sorge, dass das Transparenzgesetz ein Einfalltor dafür werden könnte, dass Dritte Informationen über Spielteilnehmer und Gewinner erlangen könnten. Diese Möglichkeit sollte aus unserer Sicht ausgeschlossen werden.

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    14.04.2015 09:57 LfDI

    Die Stellungnahme des Landesbeauftrtagten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit zum Entwurf eines Transparenzgesetzes für Rheinland-Pfalz finden Sie unter folgendem Link:

    http://www.datenschutz.rlp.de/infofreiheit/de/presseartikel.php?pm=pm2015041401

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    13.04.2015 16:18 CampusGrün Mainz

    Die Einführung eines Transparenzgesetzes, das auch die Hochschulen mit einschließt, begrüßt die Hochschulgruppe CampusGrün Mainz. Wir fordern schon lange mehr Transparenz bei der Finanzierung von Drittmittelprojekten an öffentlichen Universitäten. In der aktuellen Formulierung geht uns aber das Transparenzgesetz noch nicht weit genug:

    "§ 16 Abs. 3: Die Freiheit von Wissenschaft, Forschung und Lehre ist zu gewährleisten; das Recht auf Informationszugang und die Transparenzpflichten im Bereich von Wissenschaft, Forschung und Lehre beziehen sich ausschließlich auf Informationen über den Namen von Drittmittelgebern, die Höhe der Drittmittel und die Laufzeit der mit Drittmitteln finanzierten abgeschlossenen Forschungsvorhaben, wobei die Schutzinteressen gemäß den §§ 14 bis 16 zu beachten sind"

    Nach diesem Stand werden zwar Drittmittelgeber*innen, Höhe der Drittmittel und Projektlaufzeit transparent gemacht, das Wichtigste aber, der Forschungsgegenstand, fehlt. Dieser wäre aber nach aktueller Gesetzeslage durch das Landesinformationsfreiheitsgesetz von Bürger*innen einforderbar. Das fortschrittliche Transparenzgesetz droht also in einem wichtigen Bereich kein Fort- sondern ein Rückschritt zu werden. Hier fordern wir eine Nachbesserung! Es muss aus einem Projekttitel oder einer Projektbeschreibung klar werden zu was geforscht wird. Universitäre Forschung ist für uns grundsätzlich öffentliche Forschung. Ausnahmen davon müssen fundiert begründet und gerechtfertigt werden. Zumindest nachträglich muss einsehbar werden was der Gegenstand des Drittmittelprojekts war.

    Transparenz ist der Grundpfeiler der Wissenschaft. Nur dadurch, dass Wissenschaftler*innen ihre Forschungsarbeiten öffentlich publizieren, kann ständig neues Wissen generiert werden auf dem weitere Wissenschaftler*innen aufbauen können. Universitäten und Hochschulen sind Forschungseinrichtungen, die zu einem Großteil von Steuerzahler*innen finanziert werden. Viele Drittmittelprojekte werden außerdem von öffentlicher Hand mitfinanziert. Deshalb haben die Bürger*innen ein Recht darauf zu erfahren, in welche Projekte ihre Steuergelder fließen. Wir sehen darin auch einen ersten Schritt zu einer Zivilklausel, also der Verpflichtung der Hochschulen sich auf Forschung für friedliche und zivile Zwecke zu beschränken. Durch mehr Transparenz bei den Drittmittelprojekten an Hochschulen, gibt man der Bevölkerung eine Grundlage darüber fundiert zu diskutieren.

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    13.04.2015 15:04 LandesAStenKonferenz RLP

    Die LandesAStenKonferenz begrüßt die Einführung eines Transparenzgesetzes in Rheinland-Pfalz, dass auch die Hochschulen im Land miteinschließt. In Zukunft soll mehr Transparenz bei der Finanzierung der Hochschulen herrschen. Wir begrüßen außerdem das breite Beteiligungsverfahren, dass uns die Möglichkeit der Einbringung einer Stellungnahme mit konkreten Verbesserungsvorschlägen und Kritikpunkten gibt. Die Hochschulen betrifft vor allem folgender Absatz:

    „§16 (3) Die Freiheit von Wissenschaft, Forschung und Lehre ist zu gewährleisten; das Recht auf Informationszugang und die Transparenzpflichten im Bereich von Wissenschaft, Forschung und Lehre beziehen sich ausschließlich auf Informationen über den Namen von Drittmittelgebern, die Höhe der Drittmittel und die Laufzeit der mit Drittmitteln finanzierten abgeschlossenen Forschungsvorhaben, wobei die Schutzinteressen gemäß den § 14 bis §16 zu beachten sind“

    Nach diesem aktuellen Stand des Gesetzesvorschlags im Beteiligungsverfahren sollen der*die Drittmittelgeber*in, die Höhe der Drittmittel sowie die Laufzeit des mit den Drittmittel finanzierten Projektes offen gelegt werden. Wenn das neue Gesetz in der aktuellen Fassung in Kraft treten sollte, können Bürger*innen über den Inhalt des finanzierten Forschungsprojektes jedoch nichts mehr erfahren. Das würde sogar einen Rückschritt bedeuten, denn nach aktuell geltendem Landesinformationsfreiheitsgesetz ist auf Anfrage eine Auskunft darüber möglich. Die LandesAStenKonferenz fordert daher auch die Offenlegung des Projekttitels, der Aussage darüber gibt was das Forschungsthema des mit Drittmitteln finanzierten Projektes ist.

    Transparenz ist der Grundpfeiler der Wissenschaft. Nur dadurch, dass Wissenschaftler*innen ihre Forschungsarbeiten öffentlich publizieren, kann ständig neues Wissen generiert werden auf dem weitere Wissenschaftler*innen aufbauen können. Universitäten und Hochschulen sind Forschungseinrichtungen die zu einem Großteil von Steuerzahler*innen finanziert werden. Viele Drittmittelprojekte werden außerdem von öffentlicher Hand mitfinanziert. Deshalb haben die Bürger*innen ein Recht darauf zu erfahren, in welche Projekte ihre Steuergelder fließen. Sollten durch die Veröffentlichung eines Projekttitels dem*der Auftraggeber*in Nachteile entstehen, so sind diese erst einmal schlüssig zu begründen. Anschließend muss eine flexible Lösung gefunden werden. Eine Möglichkeit wäre zum Beispiel eine nachträgliche Veröffentlichung oder eine Veröffentlichung auf Nachfrage. Klar ist, dass auch diese Information der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden muss.

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    07.04.2015 14:29 Heuser

    Insgesamt gesehen verschlingt das Projekt Unmengen an Geld und Ressourcen, welche das Land eigentlich nicht hat. Angeblich sind die Kommunen nicht betroffen, so dass keine Auswirkungen auf die Konnexität entstehen. Diese Aussage ist fraglich, da erheblich mehr Verwaltungsaufwand produziert wird.

    Ob das Ziel einer stärkeren Einbindung der Bürgerinnen und Bürger damit erreicht wird, ist anzuzweifeln.

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    24.03.2015 16:07 Clee

    Wissenschaftsfreiheit: Gesetzestechnisch ist § 16 Abs. 3 missglückt. Es gibt einen In-Sich-Verweis auf §§ 14 bis 16, so als ob man eine quadratische Gleichung nicht aufgelöst hat.

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