Der interessierte Bürger kann seine Informationsrechte hinreichend auf dem auch heute nach LIFG gegebenen Weg geltend machen. Dafür steht ihm der Verwaltungsrechtsweg offen. Diese Möglichkeit wird ihm nach § 2 Abs. 2 des Gesetzentwurfs auch in Zukunft bleiben. Setzt er sich im Verwaltungsrechtsweg durch, werden die begehrten Informationen nach § 7 Abs. 1 Nr. 14 auch auf der Transparenzplattform bereitgestellt. § 2 Abs. 1 des Gesetzentwurfs vermittelt dem Bürger darüber hinaus ein subjektives Recht auf Veröffentlichung auf der Transparenzplattform. Damit wird eine zweite Tür für eine Klage vor dem Verwaltungsgericht eröffnet, die unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten nicht notwendig ist. Es ist zu befürchten, dass hierdurch eine weitere Belastung von Verwaltung und Gerichtsbarkeit ausgelöst wird. Der Freiraum der Justiz für die wirklich wichtigen Fälle wird damit weiter eingeschränkt. Wenn man es mit der Aufgabenkritik des Landes ernst meint, sollte man auf die Öffnung eines zweiten Rechtswegs verzichten. Die Passage „und einen Anspruch darauf, dass die gesetzlich vorgeschriebenen Informationen in die Transparenz-Plattform eingestellt und veröffentlicht werden“ sollte gestrichen werden.
21.02.201512:31simpsons3
Da auch nach Inkrafttreten weiterhin die Möglichkeit der Informationsfreiheitsanfrage wie auch nach dem bisherigen LIFG besteht, ist es sinnvoll, dass alle Informationen, die nach Inkrafttreten des Transparenzgesetzes zwar nicht der Transparenzpflicht unterliegen, aber erfolgreich per IFG-Anfrage angefragt wurden, auch auf der Tranzparenzplattform veröffentlicht werden. Dadurch wird für die Behörden der Arbeitsaufwand minimiert, die selbe Anfrage mehrmals beantworten zu müssen und für die interessierten Einwohnerinnen und Einwohner entfällt der Aufwand, eine Anfrage stellen zu müssen, obwohl die Anfrage inhaltsgleich bereits von jemand anderem gestellt wurde.
Dies sollte auch für Informationen gelten, deren Anfrage und Beantwortung mit der Entstehung von Gebühren und Kosten verbunden war.
03.03.2015 19:57 Martha
Der interessierte Bürger kann seine Informationsrechte hinreichend auf dem auch heute nach LIFG gegebenen Weg geltend machen. Dafür steht ihm der Verwaltungsrechtsweg offen. Diese Möglichkeit wird ihm nach § 2 Abs. 2 des Gesetzentwurfs auch in Zukunft bleiben. Setzt er sich im Verwaltungsrechtsweg durch, werden die begehrten Informationen nach § 7 Abs. 1 Nr. 14 auch auf der Transparenzplattform bereitgestellt. § 2 Abs. 1 des Gesetzentwurfs vermittelt dem Bürger darüber hinaus ein subjektives Recht auf Veröffentlichung auf der Transparenzplattform. Damit wird eine zweite Tür für eine Klage vor dem Verwaltungsgericht eröffnet, die unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten nicht notwendig ist. Es ist zu befürchten, dass hierdurch eine weitere Belastung von Verwaltung und Gerichtsbarkeit ausgelöst wird. Der Freiraum der Justiz für die wirklich wichtigen Fälle wird damit weiter eingeschränkt. Wenn man es mit der Aufgabenkritik des Landes ernst meint, sollte man auf die Öffnung eines zweiten Rechtswegs verzichten. Die Passage „und einen Anspruch darauf, dass die gesetzlich vorgeschriebenen Informationen in die Transparenz-Plattform eingestellt und veröffentlicht werden“ sollte gestrichen werden.
21.02.2015 12:31 simpsons3
Da auch nach Inkrafttreten weiterhin die Möglichkeit der Informationsfreiheitsanfrage wie auch nach dem bisherigen LIFG besteht, ist es sinnvoll, dass alle Informationen, die nach Inkrafttreten des Transparenzgesetzes zwar nicht der Transparenzpflicht unterliegen, aber erfolgreich per IFG-Anfrage angefragt wurden, auch auf der Tranzparenzplattform veröffentlicht werden. Dadurch wird für die Behörden der Arbeitsaufwand minimiert, die selbe Anfrage mehrmals beantworten zu müssen und für die interessierten Einwohnerinnen und Einwohner entfällt der Aufwand, eine Anfrage stellen zu müssen, obwohl die Anfrage inhaltsgleich bereits von jemand anderem gestellt wurde.
Dies sollte auch für Informationen gelten, deren Anfrage und Beantwortung mit der Entstehung von Gebühren und Kosten verbunden war.