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Aspekt 10.3

Verfahren der Antragsstellung

  • Der Zugang zu bei den Behörden vorhandenen Informationen wird auf Antrag gewährt. Der Antrag kann schriftlich, mündlich, zur Niederschrift oder elektronisch bei der Behörde, die über die begehrten Informationen verfügt, gestellt werden.

  • Der Antrag muss die Identität der Antragstellerin oder des Antragsstellers und zudem erkennen lassen, zu welchen Informationen Zugang gewünscht wird. Er ist zu begründen, wenn eine Abwägung mit entgegenstehenden Belangen nach §§ 14 bis 17 Entwurf Transparenzgesetz (vgl. die Fragen 5 und 6) notwendig wird.

  • Ist der Antrag zu unbestimmt, so ist der Antragstellerin oder dem Antragsteller dies unverzüglich mitzuteilen und Gelegenheit zur Präzisierung des Antrags zu geben.

  • Wird der Antrag bei einer Behörde gestellt, die nicht über die Informationen verfügt, leitet sie den Antrag an die über die begehrten Informationen verfügende Behörde weiter, wenn ihr diese bekannt ist, und unterrichtet die Antragstellerin oder den Antragsteller hierüber.

  • Anstelle der Weiterleitung des Antrags kann sie die die Antragstellerin oder den Antragsteller auch auf andere ihr bekannte Behörde hinweisen, die über die Informationen verfügen.

2 Kommentare

  • Profilbild eines Nutzers

    03.03.2015 15:33 StopSecret

    Was mir etwas zu denken gibt ist, dass der Zugang zu Informationen über das Transparenz-Portal anonym möglich ist, bei einer Antragstellung aber nicht. Das könnte man vielleicht lösen, indem ein anonymer Antrag auf Veröffentlichung im Transparenz-Portal möglich ist?

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