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Übersicht der Kommentare zum Transparenzgesetz Rheinland-Pfalz

Vom 19. Februar bis 20. April 2015 lief die Online-Beteiligung zum Transparenzgesetz Rheinland-Pfalz. Der Ministerrat will die Ergebnisse in seine zweite Befassung mit dem Gesetzentwurf im Sommer 2015 einfließen lassen. Der Gesetzentwurf soll dann vor der Sommerpause 2015 an den Landtag gehen. Hier sehen Sie alle eingegangenen Kommentare und Hinweise.
Über das Transparenzgesetz Was passiert mit den Ergebnissen?
Frage 10

Wie soll ein Antragsverfahren funktionieren?

Aspekt 10.1

Allgemeines

Neben der Bereitstellung von Informationen auf der Transparenzplattform haben Bürgerinnen und Bürger, wie bisher bereits nach dem in das Transparenzgesetz integrierten Landesinformationsfreiheitsgesetz und Landesumweltinformationsgesetz, auch weiterhin die Möglichkeit, einen Antrag auf Informationen zu stellen – beispielsweise, um Informationen von Landesbehörden, Städten und Gemeinden zu erhalten. Im Transparenzgesetz soll das Antragsverfahren wie folgt gere...

Aspekt 10.2

Vorrausetzungen der Antragsstellung

Der dritte Abschnitt (des Transparenzgesetzes) regelt entsprechend den bisherigen Regelungen im Landesinformationsfreiheitsgesetz und Landesumweltinformationsgesetz den Informationszugang auf Antrag, für den ein rechtliches oder berechtigtes Interesse nicht dargelegt werden muss.

Aspekt 10.3

Verfahren der Antragsstellung

  • Der Zugang zu bei den Behörden vorhandenen Informationen wird auf Antrag gewährt. Der Antrag kann schriftlich, mündlich, zur Niederschrift oder elektronisch bei der Behörde, die über die begehrten Informationen verfügt, gestellt werden.

  • Der Antrag muss die Identität der Antragstellerin oder des Antragsstellers und zudem erkennen lassen, zu welchen Informationen Zugang gewünscht wird. Er ist zu begründen, wenn eine Ab...

Aspekt 10.4

Art des Informationszugangs

  • Die Behörde kann die Information durch Auskunftserteilung, Gewährung von Akteneinsicht oder in sonstiger Weise zugänglich machen.

  • Kann die Information in zumutbarer Weise aus allgemein zugänglichen Quellen beschafft werden, kann sich die Behörde auf deren Angabe beschränken.

  • Wird eine bestimmte Art des Informationszugangs begehrt, darf nur dann eine andere Art bestimmt werden, wenn hierfür ein wichtiger G...

Aspekt 10.5

Ablehnung des Informationszugangs

  • Die vollständige oder teilweise Ablehnung eines Antrags hat innerhalb der genannten Fristen zu erfolgen und ist schriftlich oder elektronisch zu begründen. Wurde der Antrag mündlich gestellt, ist eine schriftliche Begründung nur erforderlich, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies ausdrücklich verlangt.

  • Wird der Antrag ganz oder teilweise abgelehnt, ist der Antragstellerin oder dem Antragsteller auch mitzuteilen, ob die In...

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